Datenschutz für deutsche Unternehmen
Der Datenschutz in Unternehmen hat in den letzten Jahren an immer größerer Bedeutung gewonnen. Die rasante Digitalisierung und die vermehrte Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern von Unternehmen eine umfassende Auseinandersetzung mit diesem Thema. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf EU-Ebene ist eine der wichtigsten Säulen für den Datenschutz. Für deutsche Unternehmen ergeben sich jedoch zusätzliche Anforderungen, die auf dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) basieren.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine EU-weite Regelung, die den Datenschutz standardisiert und die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen schützt. Sie gilt für alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und legt die Grundprinzipien für die Datenverarbeitung fest, darunter Rechtmäßigkeit, Transparenz und Zweckbindung.
Für deutsche Unternehmen gelten ergänzend zum DSGVO die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dieses Gesetz konkretisiert die Anforderungen der DSGVO und regelt spezifische nationale Aspekte des Datenschutzes. Eine bemerkenswerte Besonderheit ist die Schwelle für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
Neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind weitere Rechtsgrundlagen von Bedeutung. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB X) ergänzen das bestehende rechtliche Gefüge und setzen zusätzliche datenschutzrechtliche Vorgaben voraus.
Datenschutzbeauftragter: Ab wann ist er erforderlich?
Gemäß §38 BDSG müssen privatwirtschaftliche Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Dieser Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Unternehmen und ist Ansprechpartner für Behörden und Betroffene.
Welche datenschutzrechtlichen Pflichten haben Unternehmen?
Zu diesen technischen und organisatorischen Maßnahmen gehören unter anderem die verwendete Verschlüsselung der Daten, Speicherfristen sowie eine eindeutig geregelte Zugriffs- und Zutrittskontrolle.
Vermeiden Sie Verstöße gegen die geltenden Rechtsgrundlagen, wie die DS-GVO, und schaffen Sie Vertrauen bei Ihren Mitarbeitern und Kunden.
Die DS-GVO verpflichtet Unternehmen betroffenen Personen bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung über den Zweck der Datenverarbeitung oder die Rechtsgrundlage zu informieren.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zweier Parteien im Hinblick auf den Datenschutz.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist eine Übersicht zur Art, dem Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wird durchgeführt, um die Risiken einer Datenverarbeitung und deren Folgen für die Betroffenen zu bewerten.
Die Anstellung eines externen Datenschutzbeauftragten ermöglicht Ihrem Unternehmen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundlagen zu gewährleisten.
In bestimmten Fällen, wie Datenschutzverletzungen oder der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sind Sie zu einer Meldung an die in Ihrem Bundesland zuständige Behörde verpflichtet.
Datenschutz in Unternehmen ist komplex, erfordert eine klare Strategie und die Einhaltung zahlreicher Vorschriften. Als Experten in diesem Bereich stehen wir Ihnen zur Seite. Unsere maßgeschneiderten Datenschutzlösungen helfen Ihnen dabei, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, das Vertrauen Ihrer Kunden zu stärken und Ihre Daten sicher zu verwalten. Verlassen Sie sich auf uns, um Datenschutz in Ihrem Unternehmen zum Wettbewerbsvorteil zu machen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr zu erfahren.
FAQ
Ab wann ist ein Datenschutzbeauftragter für Unternehmen verpflichtend?
In Deutschland muss jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, welches mindestens 20 Personen beschäftigt, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist durch §38 Abs. 1 BDSG vorgeschrieben. Darüber hinaus wird durch Art. 37 Abs. 1 DSGVO vorgegeben, dass die Benennung eines Datenschutzbeauftragten insbesondere für öffentliche Stellen und Behörden verpflichtend ist. Außerdem müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen benennen, wenn die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens in der regelmäßigen und systematischen Überwachung von betroffenen Personen oder der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten liegt. Unabhängig von der Beschäftigtenanzahl muss ein Datenschutzbeauftragter gem. §38 Abs. 1 BDSG auch benannt werden, wenn Sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.
Muss jedes Unternehmen innerhalb eines Konzerns einen eigenen Datenschutzbeauftragten benennen?
Nein, es steht Ihnen frei, ob Sie als Konzern einen einzigen Konzern-Datenschutzbeauftragten oder je Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Möglichkeit des Konzern-DSB ist gem. Art. 37 Abs. 2 DSGVO explizit erlaubt. Bedingung ist allerdings, dass der Datenschutzbeauftragte von jeder Niederlassung leicht erreicht werden kann.
In welchen Branchen ist der Datenschutz besonders wichtig?
Der Datenschutz ist in allen Branchen wichtig! Sollte Ihr Unternehmen in umfangreichen Maß personenbezogene Daten verarbeiten oder selbst Auftragsverarbeiter sein, muss der Datenschutz zusätzliche Anforderungen erfüllen. Dies gilt beispielsweise für Personaldienstleister, für Software as a Service (SaaS) Anbieter, Ärzte oder für IT-Serviceunternehmen.
Wo erhalte ich Auskunft über meine Daten?
Eine pauschale Auskunft, wer welche Daten von Ihnen verarbeitet, erhalten Sie praktisch nirgends. Sie haben aber das Recht, sich als betroffene Person an jedes Unternehmen zu wenden und ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu stellen: „Welche Daten von mir werden durch Sie zu welchen Zwecken verarbeitet? Bitte stellen Sie mir eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten Daten bereit.“ Das Unternehmen muss Ihr Ersuchen als betroffene Person innerhalb von einem Monat bearbeiten. Umgekehrt trifft Sie als Unternehmen die gleiche Pflicht, entsprechende Auskunftsersuchen fristgerecht zu beantworten.