Inkrafttreten

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) modernisierte den Datenschutz in der Europäischen Union. Sie ist nach einer zweijährigen Übergangsfrist am 25. Mai 2018 wirksam geworden und ist so gestaltet, dass, bedingt durch die fortschreitende umfassende Digitalisierung, auch zukünftige Herausforderungen im Datenschutz gemeistert werden können.

EU-Grundrechtscharta

Gemäß Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Des Weiteren ist in der Grundrechtecharta das Recht auf Auskunft und das Recht auf Berichtigung geregelt. Die DS-GVO dient dazu, den durch die Grundrechtecharta gewährleisteten Schutz der personenbezogenen Daten umzusetzen.

Ziele

Mit der DS-GVO wird das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung natürlicher Personen gestärkt und ein einheitliches Datenschutzniveau EU-weit geschaffen. Jede betroffene Person kann sich auf ihre Vorschriften berufen. Unternehmen und Behörden müssen sich an die Vorgaben halten. Ziel der DS-GVO ist es außerdem, eine Ausgewogenheit zwischen den Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen zu schaffen. Durch die Beseitigung unterschiedlicher nationaler Datenschutzbestimmungen konnten somit Marktzugangsbarrieren und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden.

Verbotsprinzip

Grundsatz der DS-GVO ist das sogenannte Verbotsprinzip. Das heißt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist. Sie ist nur dann gestattet, wenn die Voraussetzungen einer der Erlaubnisnormen der DS-GVO greift. Zum Beispiel ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erlaubt, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt hat. Auch sind Unternehmen zum Teil gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten von Personen zu verarbeiten. Ist es für öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten möglich.

Räumlicher Geltungsbereich

Als europäische Verordnung ist die DS-GVO unmittelbares Recht in den Mitgliedsstaaten der EU. Sie hat Vorrang vor nationalem Recht. Es ist den Gesetzgebern der Mitgliedsstaaten verwehrt, abweichende Vorschriften zu erlassen.

Zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen wird in der DS-GVO grundsätzlich nicht unterschieden. Die Vorschriften der DS-GVO gelten für beide Bereiche gleichermaßen. In Deutschland wird die DS-GVO durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt. Jedoch finden sich hier nur solche Regelungen, bei denen die DS-GVO selbst den Erlass mitgliedstaatlichen Rechts erlaubt. Regelungen gelten hier nur dann, soweit die DS-GVO nicht unmittelbar gilt. Im BDSG wird im Gegensatz zur DS-GVO zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterschieden. Ist jedoch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beurteilen, muss immer erst die DS-GVO gesehen werden.

Ausblick

Seit ihrer Einführung hat die DS-GVO das gesamte Datenschutzrecht in Europa und in Deutschland auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Mit ihren modernen Vorgaben bietet sie nun Lösungen zu Fragen, die sich durch die Herausforderungen neuer Techniken auch zukünftig ergeben werden.

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